Wachs­tums­chan­cen­ge­setz – Neue­rungen im Regie­rungs­ent­wurf

Bereits in der Aus­gabe Sep­tember berich­teten wir über den Ent­wurf zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz. Am 30.8.2023 wurde der Regie­rungs­ent­wurf ver­ab­schiedet. Die wich­tigsten Neue­rungen gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf sind hier im Fol­genden zusam­men­ge­fasst:

  • Son­der­re­ge­lung der pri­vaten Nut­zung von Elek­tro­fahr­zeugen: Die Rege­lungen für Elek­tro­fahr­zeuge im Rahmen der 1 %-Rege­lung und der Fahr­ten­buch­re­ge­lung werden ange­passt. Die Bemes­sungs­grund­lage beträgt wei­terhin nur ein Viertel der Anschaf­fungs­kosten oder ver­gleich­barer Auf­wen­dungen. Der Höchst­be­trag für den Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs wird jedoch von 60.000 € auf 80.000 € erhöht. Diese Ände­rung gilt für Fahr­zeuge, die nach dem 31.12.2023 ange­schafft werden.
  • Befris­tete Wie­der­ein­füh­rung der degres­siven AfA in Höhe des 2,5fachen der linearen AfA (maximal 25 %) für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens zwi­schen dem 1.10.2023 und dem 31.12.2024.
  • Befris­tete Ein­füh­rung einer degres­siven AfA für Wohn­ge­bäude i. H. v. 6 % – gilt für Gebäude, die ent­weder vom Steu­er­pflich­tigen selbst her­ge­stellt oder im Kalen­der­jahr der Fer­tig­stel­lung gekauft wurden. Im Jahr der Her­stel­lung oder Anschaf­fung erfolgt die Abschrei­bung zeit­an­teilig.

    Bei Anschaf­fung besteht die Wahl­mög­lich­keit zwi­schen degres­siver und linearer Abschrei­bung. Wäh­rend der Nut­zung der degres­siven Abschrei­bung sind keine Abset­zungen für außer­ge­wöhn­liche Abnut­zungen erlaubt. Ein Wechsel zur linearen Abschrei­bung ist mög­lich. Die Rege­lung gilt für Gebäude, deren Bau oder Kauf­ver­trag zwi­schen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 abge­schlossen wird.