Kin­der­geld bei Stu­dium außer­halb Europas

Mit Urteil vom 21.6.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) wesent­liche Klar­stel­lungen zum Kin­der­geld­an­spruch bei einem Aus­lands­stu­dium vor­ge­nommen. Im Fall bean­tragte eine Mutter Kin­der­geld für ihre Tochter, die ursprüng­lich nur ein Jahr in Aus­tra­lien stu­dieren wollte. Später ent­schied sie sich jedoch, ihr Stu­dium dort fort­zu­setzen.

Die Fami­li­en­kasse stellte die Kin­der­geld­zah­lung ein und for­derte bereits gezahltes Kin­der­geld zurück. Sie ging davon aus, dass die Tochter durch die Ver­län­ge­rung des Stu­diums ihren Haupt­wohn­sitz von Deutsch­land nach Aus­tra­lien ver­legt hatte.

Die Mutter klagte dagegen und argu­men­tierte, dass ihre Tochter trotz des Stu­diums in Aus­tra­lien ihren Haupt­wohn­sitz in Deutsch­land bei­be­hält, ins­be­son­dere da sie die elter­liche Woh­nung wäh­rend der aus­bil­dungs­freien Zeiten regel­mäßig nutzte.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt gab der Klage nur für einige Monate statt. Der BFH hin­gegen ent­schied zugunsten der Mutter und stellte fest, dass die Kin­der­geld­fest­set­zung erst zu einem spä­teren Zeit­punkt auf­ge­hoben werden sollte.

Bei seiner Ent­schei­dung zog der BFH ver­schie­dene Kri­te­rien heran, dar­unter die tat­säch­liche Nut­zung der elter­li­chen Woh­nung und die Dauer des Aus­lands­auf­ent­halts. Wesent­lich für den Anspruch auf Kin­der­geld wäh­rend eines Aus­lands­stu­diums sind dem­nach fol­gende Punkte:

  • Kin­der­geld­an­spruch besteht, wenn das Kind seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­haltsort in Deutsch­land, der EU oder dem EU-Wirt­schafts­raum hat.
  • Bei einem Aus­lands­stu­dium muss ein bewohn­barer Raum im Eltern­haus vor­handen sein, der vom Kind regel­mäßig genutzt wird.
  • Bei bis zu einem Jahr Aus­lands­auf­ent­halt ändert ein feh­lender Hei­mat­be­such den Kin­der­geld­an­spruch nicht.
  • Bei län­geren Aus­lands­auf­ent­halten müssen Kinder sich in aus­bil­dungs­freien Zeiten über­wie­gend im Eltern­haus auf­halten.
  • Kurze Auf­ent­halts­un­ter­bre­chungen, z.B. für Kran­ken­haus­auf­ent­halte, sind irrele­vant.
  • Ände­rungen im Stu­di­en­plan, die zu einem län­geren Aus­lands­auf­ent­halt führen, beein­flussen den Kin­der­geld­an­spruch erst ab dem Ent­schei­dungs­zeit­punkt zur Ver­län­ge­rung.
  • Der Kin­der­geld­an­spruch ver­fällt nicht rück­wir­kend, wenn die Hei­mat­be­suche im Laufe des Stu­diums sel­tener werden.