Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bei Betrieb kleiner Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen

Seit dem 1.1.2022 sind Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen bis 30 kWp (Kilo­watt peak) ertrags­steu­er­frei. Ab dem 1.1.2023 wurde für die Lie­fe­rung und Instal­la­tion sol­cher Anlagen zudem ein Null­steu­er­satz ein­ge­führt.

Betreiber von Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen sind grund­sätz­lich, auch im Falle einer Steu­er­be­freiung, zur Anzeige der Eröff­nung eines gewerb­li­chen Betriebs oder einer Betriebs­stätte und zur Über­mitt­lung eines Fra­ge­bo­gens zur steu­er­li­chen Erfas­sung ver­pflichtet.

Die Ein­füh­rung einer Nicht­be­an­stan­dungs­regel durch die Finanz­ver­wal­tung sorgt nun dafür, dass die Anzeige und Über­mitt­lung des Fra­ge­bo­gens zur steu­er­li­chen Erfas­sung in bestimmten Fällen unter­bleiben kann.

Dies betrifft ins­be­son­dere Steu­er­pflich­tige, die Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen betreiben, die unter die neue Steu­er­be­freiung fallen. Ebenso betrifft es Unter­nehmer, deren Geschäft sich aus­schließ­lich auf den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage sowie mög­li­cher­weise auf eine steu­er­freie Ver­mie­tung und Ver­pach­tung beschränkt, und die die soge­nannte Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung anwenden. In Ein­zel­fällen können die Finanz­ämter jedoch zur Über­mitt­lung des Fra­ge­bo­gens geson­dert auf­for­dern.