(Noch) keine Dop­pel­be­steue­rung von gesetz­li­chen Renten

In der unter­schied­li­chen Besteue­rung von Renten bis 2004 – nor­male Renten wurden nur mit dem Ertrags­an­teil, Pen­sionen von Beamten wurden voll ver­steuert – sah das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) eine ver­fas­sungs­wid­rige Ungleich­be­hand­lung. Es ver­pflich­tete den Gesetz­geber zu einer Neu­re­ge­lung spä­tes­tens mit Wir­kung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pen­sionen, son­dern auch Ren­ten­be­züge im Grund­satz voll ein­kom­men­steu­er­pflichtig. Dem­ge­gen­über können aber die Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen als Son­der­aus­gaben abge­zogen werden (sog. nach­ge­la­gerte Besteue­rung).

Wegen des damit ver­bun­denen Aus­falls an Steu­er­ein­nahmen wurde eine sehr langfris­tig wir­kende Über­gangs­re­ge­lung geschaffen. Diese sieht vor, dass bei Rent­nern, die bis ein­schließ­lich 2005 in den Ren­ten­bezug ein­ge­treten sind, ein Betrag von 50 % ihrer dama­ligen Rente steu­er­frei bleibt. Dieser Frei­be­trag min­dert sich jähr­lich für all die­je­nigen, für die der Ren­ten­bezug erst nach 2005 beginnt. Für Ers­t­rentner im Jahre 2021 beträgt dieser Frei­be­trag z. B. nur noch 19 %. Steu­er­pflich­tige die ab 2040 erst­malig Rente beziehen, müssen dann 100 % der Rente ver­steuern. Anzu­merken ist, dass auch bei einem frü­heren Ren­ten­be­ginn die lau­fenden „Ren­ten­er­hö­hungen“ zu 100 % der Besteue­rung unter­liegen. Als Aus­gleich für die höhere Besteue­rung steigt auch der Abzug der Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen als Son­der­aus­gaben für alle Steu­er­pflich­tige jähr­lich an. Lag der zu berück­sich­ti­gende Anteil in 2005 noch bei 60 % der Auf­wen­dungen, werden ab dem Jahr 2025 dann 100 % der Auf­wen­dungen als Son­der­aus­gaben berück­sich­tigt.

Bitte beachten Sie! In seiner Ent­schei­dung vom 19.5.2021 stellte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) fest, das auf der Grund­lage seiner Berech­nungs­vor­gaben zwar jet­zige Ren­ten­jahr­gänge vor­aus­sicht­lich noch nicht, aber spä­tere Jahr­gänge sehr wohl von einer dop­pelten Besteue­rung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der Ren­ten­frei­be­trag mit jedem Jahr kleiner wird.

Anmer­kung: Der Gesetz­geber wird hier ent­spre­chend reagieren und eine zeit­nahe Ände­rung der Ren­ten­be­rech­nung für die Zukunft vor­nehmen müssen.