Null­steu­er­satz bei PV-Anlagen

Die Bun­des­re­gie­rung hat Stel­lung genommen zu der Frage, ob eine PV-Anlage dem neu ein­ge­führten Null­steu­er­satz unter­liegt, wenn sie in 2022 in Betrieb genommen wurde, der Bat­te­rie­spei­cher aber erst in 2023 instal­liert wurde.

Bei den ein­zelnen Geräten einer PV-Anlage liegt eine sog. Sach­ge­samt­heit vor. Diese Sach­ge­samt­heit, welche das Zusam­men­spiel der ein­zelnen Kom­po­nenten der Anlage umfasst, unter­liegt dem neu ein­ge­führten Null­steu­er­satz.

Der Null­steu­er­satz ist auf diese anzu­wenden, wenn die Lie­fe­rung nach dem 31.12.2022 aus­ge­führt wurde. Wurde der Bat­te­rie­spei­cher getrennt nach­träg­lich erworben und fand diese Lie­fe­rung in 2023 statt, gilt der Null­steu­er­satz nur für den Spei­cher.