Einer schon abgeschriebenen „Sonderabschreibung” beim Mietwohnungsbau
durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Bundesrat
nunmehr am 28.6.2019 überraschend zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen
bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Gesetzesbeschluss wurde damals vom
Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt. Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung
Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an.
Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Dazu
sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren
– also vier Jahre lang – neben der regulären Abschreibung in Anspruch
genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt
bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
steuerlich berücksichtigt. - Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen
neue bisher nicht vorhandene Wohnungen – die fremden Wohnzwecken dienen -
hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
werden. Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden
nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Ferienwohnungen. Um
sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet
werden, müssen sie dauerhaft bewohnt sein. - Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt,
für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor
dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann
in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt;
längstens bis 2026! - Von der Inanspruchnahme der Förderung insgesamt ausgeschlossen ist
die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche
betragen. - Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn
Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung
zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt
zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
Werden Räume sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen
Zwecken genutzt, sind sie, je nachdem welchem Zweck sie überwiegend dienen,
entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen
Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein häusliches Arbeitszimmer
wird aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen
zugerechnet. - Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal
2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei
einer 100-m²-Wohnung 200.000 €. Betragen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten weniger, sind diese in der tatsächlich angefallenen
Höhe für die Sonderabschreibungen maßgebend. - Eine weitere Voraussetzung ist, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen
bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten werden, wonach u. a. der Gesamtbetrag
der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in Höhe
von 200.000 € in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen
nicht übersteigen darf.
Das Gesetz enthält auch eine Änderung für Wohnungsgenossenschaften
und ‑vereine: Bisher sind diese nur dann von der Körperschaftsteuer befreit,
sofern ihre Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten nicht mehr als 10 % überschreiten.
Diese Grenze soll zukünftig bis zu 20 % betragen dürfen, sofern die
über 10 % hinausgehenden Einnahmen auf Mieterstromanlagen beruhen. Das
Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.