Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass
vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt”
für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem
Verbraucher unwirksam sind.
Es handelt sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen.
Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird unabhängig
von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden
abgewälzt. Dieses weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der
es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist ein Zins und damit allein eine
laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der
Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.