Pau­schal­steuer für VIP-/Dau­er­karten für Arbeit­nehmer und Geschäfts­freunde

Der geld­werte Vor­teil durch ein Geschenk unter­liegt beim Emp­fänger der Besteue­rung, wenn er im Rahmen einer Ein­kunftsart anfällt. Der Schenker kann jedoch eine Pau­schal­steuer von 30 % zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und pau­schale Kir­chen­steuer über­nehmen, damit das Geschenk für den Emp­fänger steu­er­frei bleibt.

In seiner Ent­schei­dung vom 21.9.2017 kommt das Finanz­ge­richt Bremen (FG) zu dem Ent­schluss, dass die Ver­schaf­fung der Gele­gen­heit zum Besuch von Bun­des­liga-Fuß­ball­spielen bei den betref­fenden Geschäfts­part­nern bzw. Arbeit­neh­mern eines Unter­neh­mers zu steu­er­pflich­tigen Ein­nahmen führt. Ent­spre­chend kann er die Auf­wen­dungen mit der Pau­schal­steuer in Höhe von 30 % belegen.

Im ent­schie­denen Fall erwarb eine GmbH fünf Dau­er­karten für Spiele eines Bun­des­liga-Ver­eins. Diese über­ließ sie sowohl ihren Arbeit­neh­mern, wie auch Geschäfts­part­nern zur Besich­ti­gung von Fuß­ball­spielen. Im Leis­tungs­um­fang der Karten waren Busi­ness Seats auf der Tri­büne, ein Vor­kaufs­recht auf Son­der­spiele, Zutritt zum VIP-Club ab zwei Stunden vor Spiel­be­ginn und zwei Stunden nach Spie­lende, Park­plätze sowie ein Hos­tes­sen­ser­vice ent­halten.

Das Finanzamt unter­warf die Auf­wen­dungen für die Ein­tritts­karten in vollem Umfang der Pau­schal­steuer. Zu recht, wie das FG mit seinem rechts­kräf­tigen Urteil bestä­tigte.