Schät­zung des Umsatzes anhand ein­zelner Z‑Bons

Stellt das Finanzamt erheb­liche Mängel an der Buch­füh­rung fest, werden nicht selten Hin­zu­schät­zungen vor­ge­nommen. Schuld ist i. d. R. eine nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht ord­nungs­ge­mäße Kas­sen­füh­rung.

So geschehen auch im Rahmen einer Betriebs­prü­fung bei einem Gas­tro­no­mie­be­trieb, bei dem das Finanzamt erheb­liche Hin­zu­schät­zungen zu den Umsatz­er­lösen vor­nahm. Dabei legte es einen durch­schnitt­li­chen Tages­erlös zugrunde, der sich aus zwei Z‑Bons ergab, die die Steu­er­fahn­dung im Müll bzw. in der Kasse des Unter­neh­mens fand.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf stellt dazu in seiner Ent­schei­dung vom 24.11.2017 fest, dass die Hin­zu­schät­zung recht­mäßig war. Es sei sach­ge­recht, die Schät­zung anhand der durch­schnitt­li­chen Tages­er­löse, abge­leitet aus den auf­ge­fun­denen Z‑Bons, vor­zu­nehmen. Andere typi­sche Schät­zungs­formen (Geld­ver­kehrs- und Ver­mö­gens­zu­wachs­rech­nung, Aus­beu­te­kal­ku­la­tion, Zeit­rei­hen­ver­gleich, externer Betriebs­ver­gleich, Richt­satz­schät­zung) kämen im Streit­fall von vorn­herein nicht in Betracht.

Die Anknüp­fung an das Ergebnis der Z‑Bons ist nicht zu bean­standen, da es sich mög­li­cher­weise tat­säch­lich um (noch) nicht mani­pu­lierte Ein­nah­men­ur­sprungs­auf­zeich­nungen han­delt. Hin­gegen spra­chen ver­schie­dene Gesichts­punkte dafür, dass die der Buch­füh­rung zugrunde gelegten Z‑Bons mani­pu­liert worden sind. Wenn­gleich die
Z‑Bons aus einem Jahr nach dem Prü­fungs­zeit­raum stammten, könnten daraus durchaus Rück­schlüsse auf die Ver­hält­nisse in den betrof­fenen Jahren gezogen werden. Dies sei vor­zugs­würdig gegen­über einem externen Betriebs­ver­gleich.

Anmer­kung: Das FG hat auch die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof zuge­lassen.