Höhe der Nach­zah­lungs­zinsen auch im Jahr 2013 ver­fas­sungs­gemäß

In der Abga­ben­ord­nung wird die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­rungen und Steu­er­erstat­tungen gere­gelt. Die Ver­zin­sung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Steuer ent­standen ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steu­er­fest­set­zung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % – im Jahr also 6 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zins­lauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.

Die Höhe dieses Zins­satzes wird von vielen Steu­er­pflich­tigen als nicht mehr zeit­gemäß – ja gar als unge­recht – ange­sehen. Des­halb musste sich der Bun­des­fi­nanzhof in seiner Ent­schei­dung vom 9.11.2017 erneut mit der The­matik aus­ein­an­der­setzen. Im ent­schie­denen Fall ging es um die Zinsen für das Jahr 2013.

In seinem dazu ergan­genen Urteil stellt er fest, dass die Höhe der Nach­for­de­rungs­zinsen, die für Ver­zin­sungs­zeit­räume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­satz noch gegen das Über­maß­verbot ver­stößt. Der BFH hält den hierfür vor­ge­se­henen Zins­satz auch unter Berück­sich­ti­gung der Ent­wick­lung des all­ge­meinen Zins­ni­veaus im Jahr 2013 für ver­fas­sungs­gemäß, sodass die Vor­aus­set­zungen für eine Vor­lage an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht vor­liegen.

Da mit den Nach­zah­lungs­zinsen poten­zi­elle Liqui­di­täts­vor­teile abge­schöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfas­sende Betrach­tung der Anlage- und Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten der Steu­er­pflich­tigen für erfor­der­lich. Auf der Grund­lage von Daten der Deut­schen Bun­des­bank unter­suchte der BFH die Zins­sätze für ver­schie­dene kurz- und lang­fris­tige Ein­lagen und Kre­dite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zins­sätze, die sich in einer Band­breite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leit­zins der Euro­päi­schen Zen­tral­bank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon aus­ge­gangen werden, dass der gesetz­liche Zins­satz die Band­breite rea­li­täts­naher Refe­renz­werte ver­lassen hat.