Behand­lung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags bei einer GbR und Inves­ti­tion des ein­zelnen Gesell­schaf­ters

Steu­er­pflich­tige können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – für die künf­tige Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines abnutz­baren beweg­li­chen Wirt­schafts­guts des Anla­ge­ver­mö­gens bis zu 40 % der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten gewinn­min­dernd als Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag abziehen. Zusätz­lich können ggf. Son­der­ab­schrei­bungen nach Anschaf­fung in Anspruch genommen werden.

Im Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung des begüns­tigten Wirt­schafts­guts ist der für dieses Wirt­schaftsgut in Anspruch genom­mene Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 40 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten gewin­n­er­hö­hend hin­zu­zu­rechnen. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaften ist nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 15.11.2017 die Rege­lung mit der Maß­gabe anzu­wenden, dass an die Stelle des ein­zelnen Steu­er­pflich­tigen die Gesell­schaft tritt.

Eine begüns­tigte Inves­ti­tion liegt danach auch dann vor, wenn bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag vom Gesamt­hand­sge­winn abge­zogen wurde und die geplante Inves­ti­tion inner­halb des drei­jäh­rigen Inves­ti­ti­ons­zeit­raums von einem ihrer Gesell­schafter vor­ge­nommen und in dessen Son­der­be­triebs­ver­mögen akti­viert wird.

Im Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung ist der in Anspruch genom­mene Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in einem sol­chen Fall dem Son­der­be­triebs­ge­winn des inves­tie­renden Gesell­schaf­ters außer­bi­lan­ziell hin­zu­zu­rechnen.