Finanz­ämter kon­trol­lieren ver­stärkt die Bar­geld­branche

Mit der Begrün­dung den fairen Wett­be­werb von Markt­teil­neh­mern zu unter­stützen und den Steu­er­be­trug zu erschweren, nutzt die Finanz­ver­wal­tung seit dem 1.1.2018 die sog. „Kassen-Nach­schau”. Danach können Finanz­be­amte bei Betrieben der Bar­geld­branche prüfen, ob die in einem Kas­sen­system erfassten Daten den gesetz­li­chen Form­vor­schriften ent­spre­chen.

Die Prü­fung erfolgt grund­sätz­lich ohne Vor­anmel­dung und wird von ein bis zwei Bediens­teten durch­ge­führt. Die Prüfer weisen sich als Ange­hö­rige des Finanz­amts aus und hän­digen ein Merk­blatt zur Kassen-Nach­schau aus.

Das Augen­merk der Prüfer liegt auf der Prü­fung des Kas­sen­sys­tems. Sie können die gespei­cherten Daten und die Pro­gram­mie­rung ein­sehen oder Daten für eine spä­tere Kon­trolle auf einem Daten­träger mit­nehmen.

Das Nie­der­säch­si­sche Lan­desamt für Steuern teilt in einer Pres­se­mit­tei­lung mit, dass im Inter­esse der Wett­be­werbs­gleich­heit Unter­nehmen ohne Kas­sen­system nicht besser gestellt werden als solche mit einer Regis­trier- oder PC-Kasse. Des­halb sind auch hier Kassen-Nach­schauen mög­lich. Die Prü­fung beschränkt sich zumeist auf eine Zäh­lung des in der Kasse befind­li­chen Geldes (Kas­sen­sturz­prü­fung) sowie die Tages­kas­sen­be­richte für die Vor­tage.

Je nach Branche ist die Kassen-Nach­schau auch mit einer unan­ge­mel­deten Lohn­steuer-Nach­schau kop­pelbar. Hierbei wird fest­ge­stellt, welche Arbeit­nehmer tätig sind und wie die lohn­steu­er­li­chen Auf­zeich­nungen geführt werden. Hin­sicht­lich der Ermitt­lung der Arbeits­zeiten können die nach dem Min­dest­lohn­ge­setz zu füh­renden Auf­zeich­nungen zum Arbeits­be­ginn und Arbeits­ende auch für steu­er­liche Zwecke ein­ge­sehen werden.

Anmer­kung: Bestehen Unsi­cher­heiten, ob das Kas­sen­system alle gesetz­li­chen Anfor­de­rungen erfüllt, sollte der Kas­sen­fach­händler für den tech­ni­schen und der Steu­er­be­rater für den recht­li­chen Teil hin­zu­ge­zogen werden.

Bitte beachten Sie! Eine Beob­ach­tung der Kassen und ihrer Hand­ha­bung in Geschäfts­räumen, die der Öffent­lich­keit zugäng­lich sind, ist ohne Pflicht zur Vor­lage eines Aus­weises des Finanz­be­amten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Test­käufe bzw. Test­essen.

Die Gefahr, dass sich Per­sonen in ver­bre­che­ri­scher Absicht als Finanz­be­amte aus­geben, ist nicht von der Hand zu weisen. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Aus­weis zeigen. Hier sei noch ange­merkt, dass eine Prü­fung nur wäh­rend der übli­chen Geschäfts- und Arbeits­zeiten erlaubt ist.