Nicht­ein­hal­tung einer Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung mit dem Chef­arzt

Im Falle der Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung mit dem Chef­arzt muss dieser – mit Aus­nahme seiner Ver­hin­de­rung – den Ein­griff selbst durch­führen. Allein mit seiner Anwe­sen­heit (hier als Anäs­the­sist wäh­rend der Ope­ra­tion) werden diese Vor­aus­set­zungen nicht erfüllt. Die ärzt­liche Behand­lung ist dann man­gels wirk­samer Ein­wil­li­gung des Pati­enten rechts­widrig. Das ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) mit Urteil vom 15.12.2017.

Ist der Ein­griff durch einen bestimmten Arzt, regel­mäßig den Chef­arzt, ver­ein­bart oder kon­kret zuge­sagt, muss der Patient recht­zeitig auf­ge­klärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.

Da im ent­schie­denen Fall der Chef­arzt für den Bereich der Anäs­thesie und nicht für den der Chir­urgie zuständig gewesen war, konnte er das chir­ur­gi­sche Geschehen nicht so beob­achten und beein­flussen, als wenn er selbst die chir­ur­gi­schen Instru­mente führt.

Nach Auf­fas­sung des OLG ist die Fall­ge­stal­tung nicht ver­gleichbar mit der Ope­ra­tion durch einen Assis­tenz­arzt unter Auf­sicht des Ober­arztes. Denn in einem sol­chen Fall sind beide Medi­ziner im selben Fach­ge­biet tätig.