Pflicht zum Win­ter­dienst

Auf öffent­li­chen Straßen und Wegen obliegt der Win­ter­dienst den Gemeinden. Diese küm­mern sich häufig nur um die Fahr­bahnen und über­tragen die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht für die Geh­wege per Sat­zung auf die Anlieger. Diese müssen dann dafür sorgen, dass der Bürger­steig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Kommen sie dieser Ver­pflich­tung nicht nach und ver­letzt sich ein Pas­sant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schaden­ersatz ver­langen.

Von Gemeinde zu Gemeinde vari­ieren die Rege­lungen, aber in den Haupt­punkten sind sie meis­tens iden­tisch: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Fei­er­tagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Diese Zeiten beziehen sich auf die Begeh­bar­keit und nicht auf den Beginn der Räum­pflicht.

In den Sat­zungen wird auch gere­gelt, wie breit zu räumen ist. Ein übli­ches Maß sind hier 1–1,5 m. Bei Pri­vat­wegen, wie etwa der Zugang zur Haustür, rei­chen ca. 0,5 m. Die Besei­ti­gung des Schnees hat unver­züg­lich nach Been­di­gung des Schnee­falls und bei anhal­tendem Schnee­fall mehr­mals in ange­mes­senen zeit­li­chen Abständen zu erfolgen. Bei Miet­woh­nungen kann der Ver­mieter den Mieter in die Pflicht nehmen. Das muss sich aus dem Miet­ver­trag ergeben. Fehlt es an einer aus­drück­li­chen Rege­lung, bleibt der Ver­mieter ver­ant­wort­lich.

Gleich­gültig, wer zur Räu­mung ver­pflichtet ist, gibt es u. U. für Berufs­tä­tige, kranke oder behin­derte Men­schen Pro­bleme dieser Pflicht nach­zu­kommen. Berufs­tä­tige sind häufig nicht da und Kranke oder Behin­derte können die teil­weise schwere Arbeit nicht leisten. Ver­schont bleibt dieser Per­so­nen­kreis den­noch nicht. Im Zweifel muss für Ersatz gesorgt werden. Sogar von sehr alten Men­schen ver­langen manche Gerichte, dass sie für eine Ver­tre­tung sorgen müssen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können.