Miet­preis­bremse wurde ver­schärft

In der Oktober-Aus­gabe 2018 hatten wir bereits über die geplanten Ände­rungen bei der Miet­preis­bremse berichtet. Der Bun­desrat hat nun die Rege­lungen gebil­ligt, sodass diese einen Monat nach der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft treten. Hier die wich­tigsten Ände­rungen kurz zusam­men­ge­fasst:

  • Ver­mieter müssen schon vor Ver­trags­ab­schluss unauf­ge­for­dert und schrift­lich dar­über infor­mieren, ob eine Aus­nahme von der Miet­preis­bremse vor­liegt.
  • Künftig reicht eine ein­fache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurück­zu­ver­langen. Der Mieter muss nicht mehr dar­legen, warum die ver­langte Miete zu hoch ist.
  • Bei der Moder­ni­sie­rungs­um­lage können Ver­mieter künftig nur noch 8 % auf die Miete umlegen. Laut Geset­zes­be­schluss gilt diese Rege­lung bun­des­weit und nicht, wie im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­sehen, nur in Regionen mit ange­spanntem Woh­nungs­markt. Neu ist auch die Gel­tung einer abso­luten Kap­pungs­grenze bei der Miet­erhö­hung nach Moder­ni­sie­rung. Der Ver­mieter darf die Miete um nicht mehr als 3 €/​m² Wohn­fläche inner­halb von sechs Jahren erhöhen.
  • Um das soge­nannte Her­aus­mo­der­ni­sieren von Mie­tern zu unter­binden, wird es künftig als Ord­nungs­wid­rig­keit mit einer hohen Geld­buße bestraft.