Rauch­warn­melder – Einbau und War­tung durch Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Mit Urteil vom 7.12.2018 ent­schieden die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs, dass Woh­nungs­ei­gen­tümer bei Bestehen einer ent­spre­chenden lan­des­recht­li­chen Pflicht den zwin­genden Einbau und die War­tung von Rauch­warn­mel­dern durch die Gemein­schaft in allen Woh­nungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Woh­nungen ein­be­zogen werden, in denen Eigen­tümer bereits Rauch­warn­melder ange­bracht haben.

Fol­gender Sach­ver­halt lag der Ent­schei­dung zugrunde: Im Jahr 2015 beschlossen die Woh­nungs­ei­gen­tümer die Instal­la­tion sowie die War­tung und Kon­trolle von Rauch­warn­mel­dern für sämt­liche Woh­nungen durch eine Fach­firma. Eigen­tümer, die ihre Woh­nungen bereits mit eigenen Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stattet hatten, wollten von der getrof­fenen Rege­lung aus­ge­nommen werden.

Die Woh­nungs­ei­gen­tümer können den Einbau von Rauch­warn­mel­dern in allen Woh­nungen beschließen. Indem der Einbau und die War­tung von Rauch­warn­mel­dern für das gesamte Gebäude „in eine Hand” gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicher­heit gewähr­leistet. Durch die ein­heit­liche Anschaf­fung und die ein­heit­liche Rege­lung der War­tung und Kon­trolle kann die Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tümer sicher­stellen, dass die Rauch­warn­melder den ein­schlä­gigen DIN-Normen ent­spre­chen und durch qua­li­fi­ziertes Fach­per­sonal instal­liert und gewartet werden. Eine solche Rege­lung „aus einer Hand” mini­miert zudem ver­si­che­rungs­recht­liche Risiken. Die finan­zi­elle Mehr­be­las­tung eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers, der seine Woh­nung bereits mit Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stattet hat, ist dagegen gering.