Alters­grenze – Hin­aus­schieben des Been­di­gungs­zeit­punkts

Die Rege­lung im Sozi­al­ge­setz­buch, die es den Arbeits­ver­trags­par­teien ermög­licht, im Falle der ver­ein­barten Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses bei Errei­chen der Regel­al­ters­grenze den Been­di­gungs­zeit­punkt durch Ver­ein­ba­rung wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nisses hin­aus­zu­schieben, ist wirksam. Dabei ist es uner­heb­lich, ob eine Hin­aus­schie­bens­ver­ein­ba­rung vor­aus­setzt, dass nur der Been­di­gungs­zeit­punkt des Arbeits­ver­hält­nisses unter Bei­be­hal­tung der übrigen Ver­trags­be­din­gungen geän­dert wird.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Ein Lehrer war mit einem Unter­richts­de­putat von 23 Wochen­stunden beschäf­tigt. Arbeits­ver­trag­lich endete das Arbeits­ver­hältnis am 31.1.2015 wegen Errei­chens der Regel­al­ters­grenze. Am 20.1.2015 ver­ein­barten die Par­teien, dass das Arbeits­ver­hältnis erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet. Im Februar ord­nete die Schul­lei­terin an, dass der Lehrer über seine ver­trag­lich fest­ge­legte Regel­stun­den­zahl hinaus wei­tere 4 Wochen­stunden Unter­richt zu erteilen hatte. Mit Wir­kung vom 1.2.2015 wurde die Wochen­stun­den­zahl auf 25,5 erhöht. Der Lehrer war nun der Auf­fas­sung, dass sein Arbeits­ver­hältnis nicht auf­grund der ver­ein­barten Befris­tung am 31.7.2015 geendet hat. Diese Mei­nung teilten die BAG-Richter nicht. Die ver­trag­liche Abrede über die Arbeits­zeit­er­hö­hung wurde erst einige Wochen später und damit nicht im Zusam­men­hang mit der Ver­ein­ba­rung über das Hin­aus­schieben des Been­di­gungs­zeit­punkts getroffen.