Mehr­ar­beits­zu­schläge bei Teil­zeit­ar­beit

Ein teil­zeit­be­schäf­tigter Arbeit­nehmer darf wegen der Teil­zeit­ar­beit nicht schlechter behan­delt werden, als ein ver­gleich­barer voll­zeit­be­schäf­tigter Mit­ar­beiter, es sei denn, dass sach­liche Gründe eine unter­schied­liche Behand­lung recht­fer­tigen.

Einem teil­zeit­be­schäf­tigten Arbeit­nehmer ist Arbeits­ent­gelt oder eine andere teil­bare geld­werte Leis­tung min­des­tens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeits­zeit an der Arbeits­zeit eines ver­gleich­baren voll­zeit­be­schäf­tigten Arbeit­neh­mers ent­spricht.

Nach einem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 19.12.2018 haben Teil­zeit­be­schäf­tigte mit ver­ein­barter Jah­res­ar­beits­zeit einen Anspruch auf Mehr­ar­beits­zu­schläge für die Arbeits­zeit, die über ihre indi­vi­duell fest­ge­legte Arbeits­zeit hin­aus­geht. Diese Aus­le­gung ist mit den o. g. Rege­lungen im Gesetz über Teil­zeit­ar­beit und befris­tete Arbeits­ver­träge ver­einbar. Zu ver­glei­chen sind die ein­zelnen Ent­gelt­be­stand­teile, nicht die Gesamt­ver­gü­tung. Teil­zeit­be­schäf­tigte würden benach­tei­ligt, wenn die Zahl der Arbeits­stunden, von der an ein Anspruch auf Mehr­ar­beits­ver­gü­tung ent­steht, nicht pro­por­tional zu ihrer ver­ein­barten Arbeits­zeit ver­min­dert würde.