GmbH-Geschäfts­führer – Ver­trags­un­ter­zeich­nung ohne Ver­tre­tungs­zu­satz

Bei einem unter­neh­mens­be­zo­genen Geschäft geht der Wille der Betei­ligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unter­neh­mens Ver­trags­partner werden soll. Wenn der Geschäfts­führer einer GmbH eine Ver­pflich­tung ein­geht, ist es eine Frage des Ein­zel­falls, ob er – bei feh­lendem Ver­tre­tungs­zu­satz für die GmbH – per­sön­lich haftet oder ob die GmbH ver­pflichtet wird.

Unter­zeichnet der Geschäfts­führer einer GmbH die Quit­tung für ein Dar­lehen mit seinem Namen ohne Ver­tre­tungs­zu­satz, kann ein Han­deln im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Ver­trags­partner wusste, dass das Dar­lehen aus­schließ­lich für betrieb­liche Zwecke der GmbH bestimmt war.

Geht der Geschäfts­führer einer GmbH eine dem Unter­nehmen die­nende Ver­pflich­tung ohne Ver­tre­tungs­zu­satz ein, kommt ein Han­deln im eigenen Namen vor allem dann in Betracht, wenn für den Ver­trags­partner Zweifel an der Bonität der GmbH bestehen und er des­wegen mög­li­cher­weise an einer per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers inter­es­siert ist. Macht der Dar­le­hens­geber solche Gesichts­punkte nicht gel­tend, ist die GmbH Ver­trags­part­nerin.