Zuwei­sung von Tele­ar­beit

Der Arbeit­geber ist nicht allein wegen seines arbeits­ver­trag­li­chen Wei­sungs­rechts berech­tigt, dem Arbeit­nehmer einen Tele­ar­beits­platz zuzu­weisen. Lehnt der Arbeit­nehmer die Aus­füh­rung der Tele­ar­beit ab, liegt des­halb keine beharr­liche Arbeits­ver­wei­ge­rung vor. Eine aus diesem Grund aus­ge­spro­chene Kün­di­gung ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg am 10.10.2018.

In dem ent­schie­denen Fall beschäf­tigte ein Arbeit­geber einen Inge­nieur. Der Arbeits­ver­trag ent­hielt keine Rege­lungen zu einer Ände­rung des Arbeits­orts. Nach einer Betriebs­schlie­ßung bot der Arbeit­geber dem Inge­nieur an, seine Tätig­keit im „Home-Office” zu ver­richten. Nachdem der Arbeit­nehmer hierzu nicht bereit war, kün­digte der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis aus wich­tigem Grund wegen beharr­li­cher Arbeits­ver­wei­ge­rung.

Dass ein Arbeit­nehmer z. B. zur bes­seren Ver­ein­ba­rung von Familie und Beruf an einer Tele­ar­beit inter­es­siert sein könnte, führt nicht zu einer dies­be­züg­li­chen Erwei­te­rung des Wei­sungs­rechts des Arbeit­ge­bers.