Pkw-Über­las­sung auch an gering­fügig beschäf­tigte Ehe­gatten?

Mit Urteil vom 27.9.2017 trifft das Finanz­ge­richt Köln (FG) eine für die Praxis über­ra­schende Ent­schei­dung. Danach lässt es die Kosten für einen Dienst­wagen auch dann als Betriebs­aus­gaben zu, wenn dieser dem Ehe­gatten im Rahmen eines gering­fü­gigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses (Minijob) über­lassen wird.

Im ent­schie­denen Fall beschäf­tigte ein Unter­nehmer seine Ehe­frau im Rahmen eines Mini­jobs als Büro‑, Orga­ni­sa­tions- und Kurier­kraft für 400 € monat­lich. Er über­ließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geld­werte Vor­teil der pri­vaten Nut­zung wurde mit 1 % des Kfz-Lis­ten­neu­preises (hier 385 €) monat­lich ange­setzt und vom Arbeits­lohn der Ehe­frau abge­zogen (sog. Bar­lohn­um­wand­lung).

Auch wenn diese Gestal­tung bei einem Minijob eher unge­wöhn­lich und unüb­lich ist, erkannte das FG sämt­liche Kosten als Betriebs­aus­gaben an. Inhalt und Durch­füh­rung des Ver­trages hätten noch dem ent­spro­chen, was auch fremde Dritte ver­ein­baren würden. Ins­be­son­dere sah das FG keinen Grund dafür, warum Dienst­wagen nur Voll­zeit­be­schäf­tigten oder Füh­rungs­per­sonal auch zur pri­vaten Nut­zung über­lassen werden sollten.

Anmer­kung: Wie zu erwarten, hat das Finanzamt die zuge­las­sene Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein­ge­legt, wel­ches dort unter dem Akten­zei­chen X R 44/​17 geführt wird. Hier sei auch darauf hin­ge­wiesen, dass der Bun­des­fi­nanzhof bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 fest­legte, dass ein Arbeit­geber einem fami­li­en­fremden gering­fügig Beschäf­tigten regel­mäßig kein Fahr­zeug über­lassen würde, da dieser durch eine umfang­reiche Pri­vat­nut­zung des Pkw die Ver­gü­tung für die Arbeits­leis­tung in erheb­liche – und für den Arbeit­geber unkal­ku­lier­bare – Höhen stei­gern könnte.