Auf­be­wah­rung von Orga­ni­sa­ti­ons­un­ter­lagen zur Kas­sen­pro­gram­mie­rung

Die ord­nungs­ge­mäße Kas­sen­füh­rung steht zzt. ver­stärkt auf der Agenda der Betriebs­prüfer, können sie doch im Falle einer nicht ord­nungs­ge­mäßen Füh­rung Hin­zu­schät­zungen vor­nehmen, die für den Steu­er­pflich­tigen u. U. zu erheb­li­chen Steu­er­nach­zah­lungen führen.

Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein Urteil des Finanz­ge­richts Münster (FG) auf­ge­hoben, bei dem es um die Anfor­de­rungen an die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­füh­rung bei einem PC-gestützten Kas­sen­system geht. Im ent­schie­denen Fall erfasste ein Fri­seur­salon seine Bar­ein­nahmen über eine PC-gestützte Kas­sen­soft­ware. Auf­grund einer Betriebs­prü­fung, in deren Ver­lauf der Steu­er­pflich­tige keine Pro­gram­mier­pro­to­kolle für die Kasse vor­ge­legt hatte, nahm das Finanzamt erheb­liche Hin­zu­schät­zungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Steu­er­pflich­tigen vor.

Auch das FG nahm eine Schät­zungs­be­fugnis an, weil das Fehlen der Pro­gram­mier­pro­to­kolle elek­tro­ni­scher Kas­sen­sys­teme jeden­falls bei bar­geld­in­ten­siven Betrieben einen gewich­tigen for­mellen Mangel dar­stellt. Der Hin­weis, dass die Pro­gram­mier­pro­to­kolle in Datei­format im System gespei­chert sind, was durch die Vor­lage der Daten­bank bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Pro­gram­mier­pro­to­kollen nicht um die Daten selbst, son­dern um die Doku­men­ta­tion der Pro­gram­mie­rung.

Nach Auf­fas­sung des BFH wurde kein Beweis dar­über erhoben, ob die steu­er­lich erheb­li­chen Daten zur Pro­gramm­do­ku­men­ta­tion vom ver­wen­deten Kas­sen­system gespei­chert sind. Eine solche Doku­men­ta­tion kann auch in Datei­form vor­ge­legt werden. Dieser Beweis kann aber durch Vor­lage der Daten­bank, Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder Ver­neh­mung des Kas­sen­her­stel­lers als Zeugen erhoben werden.