Prä­mi­en­an­pas­sung in der PKV

Das Gesetz über den Ver­si­che­rungs­ver­trag (VVG) berech­tigt den Ver­si­cherer bei einer nicht nur als vor­über­ge­hend anzu­se­henden Ver­än­de­rung einer für die Prä­mi­en­kal­ku­la­tion maß­geb­li­chen Rech­nungs­grund­lage zur Neu­fest­set­zung der Prämie. Das Gesetz über die Beauf­sich­ti­gung der Ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen (VAG) legt dazu den gesetz­li­chen Schwel­len­wert von 10 % fest, bei dessen Über­schrei­tung durch eine Abwei­chung der erfor­der­li­chen von den kal­ku­lierten Ver­si­che­rungs­leis­tungen der Ver­si­cherer alle Prä­mien des betref­fenden Tarifs zu über­prüfen und bei einer nicht nur vor­über­ge­henden Abwei­chung anzu­passen hat. Ferner berech­tigt das VAG den Ver­si­cherer bereits unter­halb der Schwelle zur zwin­genden Prä­mi­en­an­pas­sung eine Über­prü­fung und Neu­kal­ku­la­tion der Prä­mien vor­zu­nehmen, ohne ihn dazu zu ver­pflichten.

So hat der Bun­des­ge­richtshof ent­schieden, dass eine Prä­mi­en­an­pas­sungs­klausel in der PKV, nach wel­cher der Ver­si­cherer die Bei­träge bei einer Abwei­chung der erfor­der­li­chen von den kal­ku­lierten Ver­si­che­rungs­leis­tungen um mehr als 5 % über­prüfen und anpassen kann, aber nicht muss, den Ver­si­che­rungs­nehmer nicht unan­ge­messen benach­tei­ligt.

Die Richter führten aus, dass dieses Prä­mi­en­an­pas­sungs­recht des Ver­si­che­rers vor­rangig die dau­ernde Erfüll­bar­keit der Ver­si­che­rungs­ver­träge gewähr­leisten soll. In diesem Sinne dient die Berech­ti­gung zur Prä­mi­en­an­pas­sung nicht der Durch­set­zung eigener Inter­essen des Ver­si­che­rers, son­dern auch den Belangen der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft.