Prä­mi­en­ge­wäh­rung durch gesetz­liche Kran­ken­kassen kann Son­der­aus­ga­ben­abzug min­dern

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kassen können ihren Ver­si­cherten sog. Wahl­ta­rife, d. h. Selbst­be­hal­tungs­ta­rife in begrenzter Höhe oder Kos­ten­er­stat­tungs­ta­rife anbieten. Wird ein sol­cher Tarif gewählt, hat der Steu­er­pflich­tige die Mög­lich­keit eine Prämie zu erhalten.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte nun­mehr zu ent­scheiden, wie sich so eine Prämie beim Ansatz der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge auf die Son­der­aus­gaben aus­wirkt. Im ent­schie­denen Fall wählte ein Steu­er­pflich­tiger einen Wahl­tarif mit Selbst­be­halten, auf­grund dessen er eine Prämie je Kalen­der­jahr bekommen konnte. Diese erhielt er auch, berück­sich­tigte sie aber nicht bei den von ihm steu­er­lich gel­tend gemachten Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trägen. Das Finanzamt (FA) sah in der Prä­mi­en­zah­lung eine Bei­trags­rück­erstat­tung und setzte dem­entspre­chend gerin­gere Son­der­aus­gaben fest.

Der BFH bestä­tigte in seiner Ent­schei­dung vom 6.6.2018 die Auf­fas­sung des FA. Danach stellt die Prä­mi­en­zah­lung eine Bei­trags­rück­erstat­tung dar, die die Vor­sor­ge­auf­wen­dungen des Steu­er­pflich­tigen min­dert. Er begründet dies damit, dass sich die wirt­schaft­liche Belas­tung des Steu­er­pflich­tigen redu­ziert. Diese ist aber wesent­liche Vor­aus­set­zung für den Son­der­aus­ga­ben­abzug.

Anmer­kung: Die Prämie ist anders zu behan­deln als Bonus­leis­tungen, die gesetz­liche Kran­ken­kassen ihren Mit­glie­dern zur För­de­rung gesund­heits­be­wussten Ver­hal­tens gewähren. Diese min­dern nicht die als Son­der­aus­gaben abzieh­baren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge, sofern sie im Zusam­men­hang mit gesund­heit­lich bedingten Auf­wen­dungen stehen. Können Bonus­zah­lungen nicht zuge­ordnet werden, kommt es dagegen auch hier zu Kür­zungen. Den Unter­schied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstat­tung der vom Ver­si­cherten selbst getra­genen gesund­heits­be­zo­genen Auf­wen­dungen ist und damit nicht im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit den Bei­trägen zur Erlan­gung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes steht.