Pro­duk­ti­vi­täts­kon­trolle – Per­sön­lich­keits­recht

Nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz haben Arbeit­geber und Betriebsrat die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit der im Betrieb beschäf­tigten Arbeit­nehmer und die Selbst­stän­dig­keit und Eigen­in­itia­tive der Arbeit­nehmer und Arbeits­gruppen zu schützen und zu för­dern.

Den Schutz des Per­sön­lich­keits­rechts gebietet wei­terhin der Norm­zweck des Mit­be­stim­mungs­rechts bei der Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tungen, die dazu bestimmt sind, das Ver­halten oder die Leis­tung der Arbeit­nehmer zu über­wa­chen. Er ist darauf gerichtet, Arbeit­nehmer vor sol­chen Beein­träch­ti­gungen ihres Per­sön­lich­keits­rechts durch den Ein­satz tech­ni­scher Über­wa­chungs­ein­rich­tungen zu bewahren, die nicht durch schüt­zens­werte Belange des Arbeit­ge­bers zu recht­fer­tigen oder unver­hält­nis­mäßig sind.

Die auf tech­ni­schem Wege erfol­gende Ermitt­lung und Auf­zeich­nung von Infor­ma­tionen über Arbeit­nehmer bei der Erbrin­gung ihrer Arbeits­leis­tung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Über­wa­chungs­technik gemacht werden, die anonym per­sonen- oder leis­tungs­be­zo­gene Infor­ma­tionen erhebt, spei­chert, ver­knüpft und sichtbar macht. Die Mög­lich­keiten, Ein­zel­an­gaben über eine Person zu erheben, sie zu spei­chern sowie jeder­zeit abzu­rufen, sind geeignet, bei den Betrof­fenen einen psy­chi­schen Anpas­sungs­druck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Frei­heit, ihr Han­deln aus eigener Selbst­be­stim­mung zu planen und zu gestalten, wesent­lich gehemmt werden.

So haben die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu einer sol­chen Sach­lage ent­schieden, dass eine Betriebs­ver­ein­ba­rung über eine „Belas­tungs­sta­tistik”, die durch eine tech­ni­sche Über­wa­chungs­ein­rich­tung dau­er­haft die Erfas­sung, Spei­che­rung und Aus­wer­tung ein­zelner Arbeits­schritte und damit des wesent­li­chen Arbeits­ver­hal­tens der Arbeit­nehmer anhand quan­ti­ta­tiver Kri­te­rien wäh­rend ihrer gesamten Arbeits­zeit vor­sieht, einen schwer­wie­genden Ein­griff in deren Per­sön­lich­keits­recht dar­stellt. Ein sol­cher Ein­griff ist nicht durch über­wie­gend schutz­wür­dige Belange des Arbeit­ge­bers gedeckt.