Zeit­punkt der Min­destru­he­zeit für einen Arbeit­nehmer

Nach der Arbeits­zeit­richt­linie der Euro­päi­schen Union hat jeder Arbeit­nehmer pro Sie­ben­ta­ges­zeit­raum Anspruch auf eine kon­ti­nu­ier­liche Min­destru­he­zeit von 24 Stunden zuzüg­lich der täg­li­chen Ruhe­zeit von elf Stunden. In dieser Richt­linie ist jedoch nur die Min­destru­he­zeit fest­ge­legt, aber nicht zu wel­chem Zeit­punkt diese Min­destru­he­zeit zu gewähren ist.

Was den Zusam­men­hang betrifft, in dem die Wen­dung „pro Sie­ben­ta­ges­zeit­raum” ver­wendet wird, ist der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) der Ansicht, dass dieser Zeit­raum als Bezugs­zeit­raum ange­sehen werden kann, d. h. als ein fester Zeit­raum, inner­halb dessen eine bestimmte Anzahl auf­ein­an­der­fol­gender Ruhe­stunden zu gewähren ist, unab­hängig vom Zeit­punkt, zu dem diese Ruhe­stunden gewährt werden. Daher ent­schieden die Richter des EuGH, dass die wöchent­liche Ruhe­zeit für Arbeit­nehmer nicht not­wen­di­ger­weise an dem auf sechs auf­ein­an­der­fol­gende Arbeits­tage fol­genden Tag gewährt werden muss, son­dern an jedem belie­bigen Tag inner­halb jedes Sie­ben­ta­ges­zeit­raums.

Im Hin­blick auf das Ziel der Richt­linie erin­nerten die EuGH-Richter daran, dass diese den Zweck ver­folgt, die Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeit­nehmer wirksam zu schützen. Jedem Arbeit­nehmer müssen also ange­mes­sene Ruhe­zeiten zur Ver­fü­gung stehen. Aller­dings lässt die Richt­linie für ihre Umset­zung eine gewisse Fle­xi­bi­lität zu und räumt in Bezug auf die Fest­set­zung des Zeit­punkts, zu dem diese Min­destru­he­zeit zu gewähren ist, ein Ermessen ein. Danach können Arbeit­nehmer zur Arbeit an bis zu 12 Tagen am Stück ver­pflichtet werden.