XING-Profil – Beschäf­ti­gungs­verbot wäh­rend Schwan­ger­schaft

Das Vor­halten eines Nut­zer­pro­fils bei XING stellt kein Indiz für eine Neben­tä­tig­keit dar. Daher kann die Kün­di­gung einer Schwan­geren Ent­schä­di­gungs­an­sprüche nach dem All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz aus­lösen. Das ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Berlin-Bran­den­burg in ihrem Urteil v. 13.7.2017.

Im ent­schie­denen Fall sprach die Frau­en­ärztin einer Schwan­geren ein Beschäf­ti­gungs­verbot bis zum Mut­ter­schutz aus. Der Arbeit­geber ver­wei­gerte jedoch die Wei­ter­zah­lung mit der Begrün­dung, dass die Schwan­gere ein Nut­zer­profil bei XING führt und des­halb nicht davon aus­zu­gehen ist, dass die Arbeit­neh­merin nicht arbeiten kann.

Der Anspruch auf Mut­ter­schutz­lohn nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) besteht grund­sätz­lich, wenn allein das mut­ter­schutz­recht­liche Beschäf­ti­gungs­verbot dazu führt, dass die Schwan­gere mit der Arbeit aus­setzt. Sie genügt ihrer Dar­le­gungs­last zur Sus­pen­die­rung der Arbeits­pflicht und zur Begrün­dung eines Anspruchs nach dem MSchG durch Vor­lage der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung über das Beschäf­ti­gungs­verbot.

Das MuSchG hin­dert aber den Arbeit­geber nicht, Umstände dar­zu­legen, die den Schluss zulassen, dass ein Beschäf­ti­gungs­verbot auf unzu­tref­fenden tat­säch­li­chen Vor­aus­set­zungen beruht. Das Vor­han­den­sein eines Pro­fils im Internet-Portal XING stellt nach Auf­fas­sung des LAG aber keinen sol­chen Umstand dar. Einer schwan­geren Arbeit­neh­merin ist es nicht unter­sagt, sich wäh­rend eines mut­ter­schutz­recht­li­chen Beschäf­ti­gungs­ver­bots für eine andere Arbeit zu inter­es­sieren. Erst die tat­säch­liche Auf­nahme einer Tätig­keit spräche für die Unrich­tig­keit des Beschäf­ti­gungs­ver­bots.