Pro­vi­sionen können Eltern­geld erhöhen

Pro­vi­sionen, die der Arbeit­geber im Bemes­sungs­zeit­raum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Eltern­geld erhöhen, wenn sie als lau­fender Arbeits­lohn gezahlt werden. Werden Pro­vi­sionen hin­gegen als sons­tige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Eltern­geld nicht. Dies hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt am 14.12.2017 ent­schieden.

In dem zu beur­tei­lenden Fall erzielte ein Arbeit­nehmer im Jahr vor der Geburt seines Kindes aus seiner Beschäf­ti­gung als Berater neben einem monat­lich gleich­blei­benden Gehalt auch quar­tals­weise gezahlte Prä­mien („Quar­tals­pro­vi­sionen”) . Seine Gehalts­mit­tei­lungen wiesen die Prä­mien als sons­tige Bezüge im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne aus. Das Eltern­geld wurde bewil­ligt, ohne die quar­tals­weise gezahlten Prä­mien zu berück­sich­tigen. Der Vater ver­langte jedoch die Berück­sich­ti­gung der Prä­mien.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt sah das jedoch anders und stellte fest, dass die quar­tals­weise gezahlten Pro­vi­sionen bei der Berech­nung des Eltern­geldes nicht zu berück­sich­tigen sind, weil sie nicht lau­fend, son­dern nur quar­tals­weise gezahlt wurden.