Stu­di­en­platz­ver­gabe für das Fach Human­me­dizin teil­weise nicht mit dem Grund­ge­setz ver­einbar

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ent­schied mit seinen Urteilen vom 19.12.2017, dass die bundes- und lan­des­ge­setz­li­chen Vor­schriften über das Ver­fahren zur Ver­gabe von Stu­di­en­plätzen an staat­li­chen Hoch­schulen, soweit sie die Zulas­sung zum Stu­dium der Human­me­dizin betreffen, teil­weise mit dem Grund­ge­setz unver­einbar sind. Der Gesetz­geber muss nun­mehr eine Neu­re­ge­lung bis zum 31.12.2019 treffen.

In seiner Begrün­dung führte das BVerfG aus, dass das Abstellen auf die Durch­schnitts­note der Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung für einen Anteil von 20 % der in den Haupt­quoten zu ver­ge­benden Stu­di­en­plätze (Abitur­besten­quote) keinen ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken unter­liegt. Dem­ge­gen­über ist im Rahmen der Abitur­besten­quote die vor­ran­gige Berück­sich­ti­gung von obli­ga­to­risch anzu­ge­benden Orts­wün­schen mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen Anfor­de­rungen an die gleiche Teil­habe nicht ver­einbar. Denn das Kri­te­rium der Abitur­durch­schnitts­note wird als Maß­stab für die Eig­nung durch den Rang des Orts­wun­sches über­la­gert und ent­wertet. Die Chancen der Abitu­ri­enten auf einen Stu­di­en­platz hängen danach in erster Linie davon ab, wel­chen Orts­wunsch sie ange­geben haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eig­nung für das Stu­dium. Dies ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu recht­fer­tigen.

Der Gesetz­geber sieht für wei­tere 60 % der in den Haupt­quoten zu ver­ge­benden Stu­di­en­plätze ein Aus­wahl­ver­fahren der Hoch­schulen vor. Die Rege­lung dieses Ver­fah­rens wird den Anfor­de­rungen des Vor­be­halts des Gesetzes nicht gerecht.

Schließ­lich sieht der Gesetz­geber für einen Anteil von 20 % der in den Haupt­quoten zu ver­ge­benden Stu­di­en­plätze die Ver­gabe nach War­te­zeit vor (War­te­zeit­quote). Die Bil­dung einer sol­chen War­te­zeit­quote ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht unzu­lässig. Als ver­fas­sungs­widrig erweist es sich, dass der Gesetz­geber die War­te­zeit in ihrer Dauer nicht ange­messen begrenzt hat.