Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die
Mieter liefert, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung,
sondern als eigenständige Leistung anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.
Ein Steuerpflichtiger vermietete mehrere Wohnungen und hatte auf den Häuserdächern
Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem
handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert. Die Abrechnung erfolgte
über einzelne Zähler und eine individuelle Abrechnung. Hierzu schloss
der Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit den Mietern ab, in
der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von
4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Wollte ein Mieter anderweitig
Strom beziehen, musste er die dafür erforderlichen Umbaukosten selbst tragen.
Der Vermieter machte die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs
der Photovoltaikanlagen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt
lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Stromlieferung eine
unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung wäre.
Das FG kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der Stromlieferung
um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür
ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und
sie die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Die bei
einem Wechsel des Anbieters anfallenden Umbaukosten erschweren ihn zwar, sie
machen ihn aber nicht unmöglich.
Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen,
der vermutlich in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden wird.