Rück­gabe der Miet­sache – Erlö­schen der Rück­ga­be­pflicht

Grund­sätz­lich ist der Mieter ver­pflichtet, die Miet­sache nach Been­di­gung
des Miet­ver­hält­nisses zurück­zu­geben. Dieses geschieht in der Regel
beim Über­ga­be­termin.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Sachsen-Anhalt (OLG) ent­schie­denen Fall wurde
das Miet­ver­hältnis für ein Gewer­be­miet­ob­jekt durch den Mieter ordent­lich
gekün­digt und geräumt. Der mehr­ma­lige Ver­such einen Über­ga­be­termin
mit dem Ver­mieter zu ver­ein­baren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos.

Dar­aufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den ange­mie­teten Räum­lich­keiten
einem vom Ver­mieter enga­gierten Wach­dienst, erklärte die Besitz­auf­gabe
und ver­langte die gezahlte Miet­kau­tion vom Ver­mieter zurück. Dieser ver­wei­gerte
jedoch die Rück­zah­lung, da nach seiner Auf­fas­sung das Miet­ob­jekt nicht
wirksam zurück­ge­geben wurde.

Die OLG-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass der Mieter die Rück­zah­lung
der Kau­tion ver­langen kann. Es war zwar keine Über­gabe der Miet­sache erfolgt,
aber die Rück­ga­be­pflicht war durch die Räu­mung des Miet­ob­jekts und
die Schlüs­sel­über­gabe an den Wach­dienst erlo­schen.