Recht auf Zugang zu außer­halb der Buß­geld­akte befind­li­chen Infor­ma­tionen

Ein Auto­fahrer wurde vom Amts­ge­richt wegen Über­schrei­tung der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­dig­keit außer­halb geschlos­sener Ort­schaften um 30 km/​h zu einer Geld­buße und einem ein­mo­na­tigen Fahr­verbot ver­ur­teilt.

Im Rahmen des behörd­li­chen Buß­geld­ver­fah­rens ver­langte er erfolglos Zugang zu Infor­ma­tionen, unter anderem der Lebens­akte des ver­wen­deten Mess­ge­räts, dem Eich­schein und den soge­nannten Roh­mess­daten, die sich nicht in der Buß­geld­akte befanden.

Die Richter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Ent­schei­dung, dass Betrof­fenen im Buß­geld­ver­fahren wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung Zugang zu Infor­ma­tionen gewährt werden muss, die nicht Teil der Buß­geld­akte waren. Dem Auto­fahrer musste also der gefor­derte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Ver­fahren folgt grund­sätz­lich auch im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren das Recht, Kenntnis von sol­chen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermitt­lung ent­standen sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betrof­fene Zugang zu Infor­ma­tionen begehrt, die sich außer­halb der Gerichts­akte befinden, um sich Gewiss­heit über seiner Ent­las­tung die­nenden Tat­sa­chen zu ver­schaffen, ist ihm dieser Zugang grund­sätz­lich zu gewähren.