Umgangs­pflicht des Vaters

Ein getrennt lebender Kin­des­vater ist auch gegen seinen aus­drück­lich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kin­dern ver­pflichtet, wenn der Umgang dem Kin­des­wohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetz­liche Ver­pflich­tung zum Umgang mit ihren Kin­dern.

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) wies des­halb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kinds­va­ters zurück, mit der er sich gegen die Ver­pflich­tung wehrte, einmal im Monat tags­über Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.

In seiner Erklä­rung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grund­sätz­lich zugu­te­kommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Mög­lich­keit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen ver­traut zu werden oder eine per­sön­liche Bezie­hung zu ihnen mit­hilfe des Umgangs fort­setzen zu können. Die Ver­wei­ge­rung jeg­li­chen Umgangs mit dem Kind und damit die Los­lö­sung von einer per­sön­li­chen Bin­dung stellt einen maß­geb­li­chen Entzug elter­li­cher Ver­ant­wor­tung und zugleich die Ver­nach­läs­si­gung eines wesent­li­chen Teils der Erzie­hungs­pflicht dar.