Recht­liche Ver­bin­dung zwi­schen Miet­ver­hältnis über Wohn­raum und Geschäfts­räume

In einem Fall aus der Praxis wurden von einem Mieter mit einem „Woh­nungs-Ein­heits­miet­ver­trag” Räum­lich­keiten im 1. Ober­ge­schoss zu Wohn­zwe­cken und die im Erd­ge­schoss vor­han­denen Räume mit einem „Miet­ver­trag für gewerb­liche Räume” zur Nut­zung als Kanzlei ange­mietet. Beide Ver­träge ent­hielten eine Klausel, wonach die Miet­ver­träge jeweils anein­ander gebunden waren. Das Gewer­be­miet­ver­hältnis wurde im Juli 2017 vom Ver­mieter gekün­digt.

Grund­sätz­lich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räum­lich­keiten ver­ein­ba­rungs­gemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewer­be­zwe­cken nutzen kann, ein Misch­raum­miet­ver­hältnis vor­liegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räum­lich­keiten aus­schließ­lich gewerb­lich nutzt und in dem anderen aus­schließ­lich wohnt (z. B. Gast­stätte mit Wir­te­woh­nung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamt­heit sowohl zum Wohnen als auch zu Gewer­be­zwe­cken nutzt. Folge dieses ein­heit­li­chen Rechts­ver­hält­nisses ist, dass dieses auch nur ins­ge­samt gekün­digt werden kann. Die Kün­di­gung des Ver­mie­ters im o. g. Fall war des­halb unwirksam.