Ren­ten­be­ginn bei auf­ge­scho­bener Alters­rente

Der Bun­des­fi­nanzhof erließ am 31.8.2022 ein Urteil, in dem er Stel­lung zu dem maß­geb­li­chen Zeit­punkt des Ren­ten­be­ginns bezieht. Der Ren­ten­be­ginn ent­scheidet über die anzu­wen­dende Höhe des Besteue­rungs­an­teils.

Als maß­geb­li­ches Jahr des Ren­ten­be­ginns gilt grund­sätz­lich das Jahr; in dem der Ren­ten­an­spruch ent­standen ist, also seine Vor­aus­set­zungen erfüllt sind. Wird der Beginn des Ren­ten­ein­tritts auf Antrag des Ren­ten­be­rech­tigten zur Erlan­gung eines höheren Ren­ten­an­spruchs über das Errei­chen der Regel­al­ters­grenze hinaus auf­ge­schoben, ist der Zeit­punkt maß­geb­lich, den der Ren­ten­be­rech­tigte in Über­ein­stim­mung mit den ent­spre­chenden Rechts­grund­lagen des für ihn gel­tenden Ver­sor­gungs­sys­tems als Beginn seiner auf­ge­scho­benen Alters­rente bestimmt.

Der erst­mals für das Jahr, das dem Jahr des ent­spre­chende Ren­ten­be­ginns folgt, zu ermit­telnde steu­er­freie Teil­be­trag der Rente hat für Fol­ge­jahre keine Bin­dungs­wir­kung. Ein even­tu­eller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestands­kräftig ver­an­lagten Vor­jahr bei der Ermitt­lung des steu­er­freien Ren­ten­teil­be­trags unter­laufen ist, ist daher nicht in die Fol­ge­jahre zu über­nehmen.