Reser­vie­rungs­ge­bühr bei Immo­bi­li­en­kauf

Die Gebühr zur Reser­vie­rung einer Eigen­tums­woh­nung muss zurück­ge­zahlt werden, wenn der Kauf­ver­trag nicht zustande kommt. Dieser Ent­schei­dung des Land­ge­richts Köln (LG) lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Die Eigen­tümer einer Immo­bilie ver­ein­barten mit einem Kauf­in­ter­es­senten die Zah­lung einer Reser­vie­rungs­ge­bühr in Höhe von 10.000 €. Nota­riell beur­kundet wurde diese nicht. Der Immo­bi­li­en­kauf kam aller­dings nicht zustande und der Kauf­in­ter­es­sent ver­langte die Gebühr zurück.

Die Richter des LG ent­schieden zugunsten des Kauf­in­ter­es­senten. Sie führten aus, dass die Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung wegen Form­nich­tig­keit unwirksam war. Sie hätte – genau wie das Grund­stücks­ge­schäft – nota­riell beur­kundet werden müssen.