Rück­ab­wick­lung von Bau­trä­ger­fällen mit Erstat­tungs­zinsen

In seiner Ent­schei­dung vom 7.12.2017 stellt das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg fest, dass das Finanzamt bei der Rück­ab­wick­lung von Bau­trä­ger­fällen Erstat­tungs­zinsen zugunsten des Steu­er­pflich­tigen fest­setzen muss. Erfolgte auf­grund der frü­heren Ver­wal­tungs­auf­fas­sung (zu unrecht) eine Erhe­bung von Umsatz­steuer auf die Ein­gangs­leis­tung des Bau­trä­gers, sind darauf Erstat­tungs­zinsen zu zahlen.

Eine (Voll-)Verzinsung ist grund­sätz­lich zugunsten wie auch zuun­gunsten des Steu­er­pflich­tigen vor­zu­nehmen. Ist der Unter­schieds­be­trag negativ, über­steigt also die bisher fest­ge­setzte die neu fest­ge­setzte Steuer, sind zugunsten des Steu­er­pflich­tigen Erstat­tungs­zinsen fest­zu­setzen. Ein Unter­schieds­be­trag zugunsten des Steu­er­pflich­tigen ist bis zur Höhe des zu erstat­tenden Betrags zu ver­zinsen.

Der Zins­lauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahrs, in dem die Steuer ent­standen ist. Die Vor­schrift gilt für Erstat­tungs­zinsen auch dann, wenn vor Ablauf der 15-mona­tigen Karenz­zeit gezahlt worden ist. Wird die Steuer erst nach Ablauf der Karenz­zeit gezahlt, beginnt der Zins­lauf mit dem Tag der Zah­lung.

Anmer­kung: Das FG hat die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof (BFH) wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­lassen. Sollte der BFH der Ent­schei­dung des FG folgen, werden Bau­träger in ähn­li­cher Lage mit erheb­li­chen Erstat­tungs­zinsen rechnen können.