Feri­en­jobs und Sai­son­ar­beiter als „kurz­fris­tige” Mini­jobs

„Kurz­fris­tige Mini­jobs” sind begehrt bei Arbeit­neh­mern, ins­be­son­dere auch bei Feri­en­job­bern und deren Arbeit­ge­bern. Die Ver­steue­rung erfolgt grund­sätz­lich nach den indi­vi­du­ellen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­malen (Höhe der Steuer abhängig von der Steu­er­klasse der Aus­hilfe). Aus­nahms­weise kann der Arbeit­geber die Lohn­steuer pau­schal mit 25 % des Arbeits­ent­gelts zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steuer erheben, wenn bestimmte Vor­aus­set­zungen vor­liegen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich sind sie nicht – wie die regu­lären Mini­jobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Ver­dienst kommt es bei einem kurz­fris­tigen Minijob auch nicht an. Sie sind in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs- und bei­trags­frei.

Dafür gelten für diese Mini­jobber bestimmte Regeln: Ein kurz­fris­tiger Minijob ist (bis ein­schließ­lich 31.12.2018) von vorn­herein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn der Mini­jobber an min­des­tens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeits­tage, wenn er regel­mäßig weniger als an 5 Tagen wöchent­lich beschäf­tigt ist.

Ver­dient ein kurz­fristig ange­stellter Mini­jobber monat­lich über 450 €, muss der Arbeit­geber jedoch prüfen, ob der Mini­jobber even­tuell berufs­mäßig arbeitet. Berufs­mäßig wird die Beschäf­ti­gung dann aus­geübt, wenn sie für die Aus­hilfe ent­schei­dend zum Lebens­un­ter­halt bei­trägt und nicht von unter­ge­ord­neter wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung ist.

Eine berufs­mä­ßige Beschäf­ti­gung ist vom Arbeit­geber dann nicht zu prüfen, wenn der Ver­dienst der Aus­hilfe 450 € monat­lich nicht über­schreitet. Für diese Ver­dienst­grenze galt bisher, dass für befris­tete Beschäf­ti­gungen bis zu einem Monat ein antei­liger Wert von 450 € zu ermit­teln war. Wurde bei­spiels­weise ein Arbeit­nehmer ledig­lich für 10 Tage inner­halb eines Monats beschäf­tigt, ergab sich daraus eine antei­lige Ver­dienst­grenze von (450 € /​ 30 Tage x 10 Beschäf­ti­gungs­tage=) 150 €.

Bitte beachten Sie! Das BSG hat jetzt in seiner Ent­schei­dung vom 5.12.2017 dazu fest­ge­legt, dass unab­hängig von der Dauer des Arbeits­ein­satzes der Aus­hilfe immer die monat­liche Ver­dienst­grenze von 450 € gilt. Eine Umrech­nung für Beschäf­ti­gungs­zeit­räume von weniger als einem Monat ist nicht vor­zu­nehmen. Dem­nach kann ein Arbeit­geber seiner Aus­hilfe auch für wenige Tage bis zu 450 € zahlen und einen sozi­al­ver­si­che­rungs­freien kurz­fris­tigen Minijob melden.