Steu­er­ermä­ßi­gung für Dienst- und Hand­wer­kerleis­tungen außer­halb des Hauses

Nimmt ein Steu­er­pflich­tiger sog. haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen in Anspruch, kann er diese steu­er­lich gel­tend machen. Dabei ermä­ßigt sich die tarif­liche Ein­kom­men­steuer auf Antrag um 20 %, höchs­tens 4.000 € im Jahr. Das Gleiche gilt für die Inan­spruch­nahme von Hand­wer­kerleis­tungen für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen. In diesem Fall redu­ziert sich die Steuer um 20 % der Auf­wen­dungen, höchs­tens jedoch um 1.200 € im Jahr. Die Ermä­ßi­gung gilt hier nur für Arbeits­kosten.

Eine Vor­aus­set­zung ist, dass die Auf­wen­dungen in einem in der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum lie­genden Haus­halt des Steu­er­pflich­tigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff „im Haus­halt” nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts (FG) Berlin-Bran­den­burg in seiner Ent­schei­dung vom 27.7.2017 räum­lich-funk­tional aus­zu­legen. Des­halb werden die Grenzen des Haus­halts nicht aus­nahmslos durch die Grund­stücks­grenzen abge­steckt. Viel­mehr kann auch die Inan­spruch­nahme von Hand­wer­kerleis­tungen, die jen­seits der Grund­stücks­grenze auf fremdem Grund erbracht werden, begüns­tigt sein. Es muss sich dabei aller­dings um Leis­tungen han­deln, die in unmit­tel­barem räum­li­chen Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­ge­führt werden und dem Haus­halt dienen. Ent­spre­chende Dienst- und Hand­wer­kerleis­tungen sind folg­lich nicht nur anteilig, soweit sie auf Pri­vat­ge­lände ent­fallen, son­dern in vollem Umfang begüns­tigt.

Im ent­schie­denen Fall hat das FG die Auf­wen­dungen für die Stra­ßen­rei­ni­gung als haus­halts­nahe Dienst­lei­tungen und für die Repa­ratur eines Hof­tores als Hand­wer­kerleis­tungen zuge­lassen. Das Hoftor wurde aus­ge­baut, in der Werk­statt des Tisch­lers repa­riert und sodann wieder ein­ge­baut. Nach der bis­he­rigen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, der sich das FG hier anschloss, ist es aus­rei­chend, wenn der Leis­tungs­er­folg in der Woh­nung des Steu­er­pflich­tigen ein­tritt.

Anmer­kung: Zu der Ent­schei­dung wurde Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein­ge­legt, die dort unter dem Akten­zei­chen VI R 4/​18 anhängig ist. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige können gegen abschlä­gige Bescheide Ein­spruch ein­legen und das Ruhen des Ver­fah­rens bis zu einer end­gül­tigen Ent­schei­dung durch den BFH bean­tragen.