Rechts­an­walts­kammer zum Aus­schluss des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs für Berufs­aus­bil­dungs­kosten

Auf­wen­dungen des Steu­er­pflich­tigen für seine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung ver­mit­telt, sind keine Wer­bungs­kosten, wenn diese Berufs­aus­bil­dung oder dieses Erst­stu­dium nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses statt­finden. Sie sind bis zu 6.000 € jähr­lich als Son­der­aus­gaben abzugs­fähig.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) sind Auf­wen­dungen für die Aus­bil­dung zu einem Beruf jedoch als not­wen­dige Vor­aus­set­zung für eine nach­fol­gende Berufs­tä­tig­keit beruf­lich ver­an­lasst und dem­gemäß auch als Wer­bungs­kosten ein­kom­men­steu­er­recht­lich zu berück­sich­tigen, denn sie dient der zukünf­tigen Erzie­lung ein­kom­men­steu­er­pflich­tiger Ein­künfte. Der Son­der­aus­ga­ben­abzug bleibt bei Aus­zu­bil­denden und Stu­denten nach seiner Grund­kon­zep­tion wir­kungslos, weil gerade sie typi­scher­weise in den Zeit­räumen, in denen ihnen Berufs­aus­bil­dungs­kosten ent­stehen, noch keine eigenen Ein­künfte erzielen. Der Son­der­aus­ga­ben­abzug geht daher ins Leere; er berech­tigt im Gegen­satz zum Wer­bungs­kos­ten­abzug auch nicht zu Ver­lust­fest­stel­lungen.

Der BFH hat dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt des­halb die Frage vor­ge­legt, ob es mit dem Grund­ge­setz ver­einbar ist, dass Auf­wen­dungen des Steu­er­pflich­tigen für seine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung ver­mit­telt, keine Wer­bungs­kosten sind, wenn diese Berufs­aus­bil­dung oder dieses Erst­stu­dium nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses statt­findet.

Auf Anfrage des BVerfG hat die Bun­des­rechts­an­walts­kammer (BRAK) im April 2018 zu der Frage Stel­lung genommen, ob die Rege­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz mit dem Grund­ge­setz ver­einbar ist, soweit nach dieser Vor­schrift Auf­wen­dungen für eine erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung bzw. ein erst­ma­liges Stu­dium nicht als Wer­bungs­kosten zu berück­sich­tigen sind. Nach Auf­fas­sung der Bun­des­rechts­an­walts­kammer ver­dient die Ein­schät­zung des BFH Zustim­mung.

Bitte beachten Sie! Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten auf jeden Fall die Kosten ihrer Erst­aus­bil­dung bzw. ihres Erst­stu­diums auch dann steu­er­lich gel­tend machen, wenn sie vor Beginn der Aus­bil­dung oder des Stu­diums keine Erst­aus­bil­dung absol­viert haben. Die Kosten der Aus­bil­dung oder des Stu­diums kann durch die Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bzw. durch einen Antrag auf Fest­stel­lung des ver­blei­benden Ver­lust­vor­trags gel­tend gemacht werden. Die Berück­sich­ti­gung der Aus­bil­dungs­kosten als Wer­bungs­kosten können – noch nicht bestands­kräftig Ver­an­lagte – noch bis zum 31.12.2018 für die Jahre ab 2014 bean­tragen. Die Ver­lust­fest­stel­lung kann drei Jahre weiter gehen.