Vor­aus­set­zungen für den Wer­bungs­kos­ten­abzug bei einem Aus­lands­stu­dium

Nach Abschluss einer Erst­aus­bil­dung können Auf­wen­dungen für eine zweite Aus­bil­dung (Stu­dium oder Berufs­aus­bil­dung) grund­sätz­lich als Werbungs­kosten abge­zogen werden. Vor­aus­set­zung für den Abzug der Woh­nungs­kosten sowie der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen in Bezug auf die Aus­lands­auf­ent­halte ist aber, dass die Vor­aus­set­zungen einer sog. dop­pelten Haus­halts­füh­rung vor­liegen. Dies ist der Fall, wenn Steu­er­pflich­tige außer­halb des Ortes ihrer ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unter­halten und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnen.

In einem vom Finanz­ge­richt Münster (FG) am 24.1.2018 ent­schie­denen Fall absol­vierte eine Stu­dentin einen Bache­lor­stu­di­en­gang und in dessen Rahmen zwei Aus­lands­se­mester und ein Aus­lands­pra­xis­se­mester. Wäh­rend der Aus­lands­auf­ent­halte blieb sie an ihrer inlän­di­schen Fach­hoch­schule ein­ge­schrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung machte sie die Auf­wen­dungen für Woh­nung und Ver­pfle­gung wäh­rend der Aus­lands­auf­ent­halte als Wer­bungs­kosten gel­tend. Das Finanzamt erkannte den Wer­bungs­kos­ten­abzug nicht an. Dem folgte auch das FG mit fol­gender Begrün­dung:

Die erste Tätig­keits­stätte der Stu­dentin hat wäh­rend der Auf­ent­halte im Aus­land und nicht mehr an der inlän­di­schen FH gelegen. Eine Uni­ver­sität ist nicht nur im Fall eines voll­stän­digen Aus­lands­stu­diums, son­dern auch im Fall eines Aus­lands­se­mes­ters als erste Tätig­keits­stätte des Stu­denten anzu­sehen. Im Aus­land hat sich auch der ein­zige eigene Haus­stand befunden, da die reinen Besuchs­auf­ent­halte in der Woh­nung der Eltern keinen eigenen Haus­stand begründen.

Anmer­kung: Wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung der Streit­frage hat das FG die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof zuge­lassen.