Rück­for­de­rung einer Schen­kung wegen Eltern­un­ter­halt

Soweit der Schenker nach der Voll­zie­hung der Schen­kung außer­stande ist u. a. seinen ange­mes­senen Unter­halt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Her­aus­gabe des Geschenkes for­dern.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall zahlte ein Sozi­al­hil­fe­träger Sozi­al­hil­fe­leis­tungen für eine pfle­ge­be­dürf­tige Frau, die voll­sta­tionär in einem Senio­ren­heim unter­ge­bracht war. Nach dem Tod der Frau ver­langte der Sozi­al­hil­fe­träger vom Sohn die Rück­zah­lung der gezahlten Leis­tungen.

Der Sohn bewohnte eine Eigen­tums­woh­nung, die er schenk­weise an seine Tochter übergab. Er behielt sich aller­dings ein lebens­langes Nieß­brauchs­recht vor. Zwi­schen dem Sozi­al­hil­fe­träger und dem Sohn war nun vor allem strittig, ob für die Rück­zah­lung der Sozi­al­hil­fe­leis­tungen ver­langt werden kann, dass die Schen­kung an die Tochter auf­grund der oben auf­ge­führten Rege­lung zurück­ge­for­dert wird.

Die BGH-Richter ent­schieden, dass der Sohn die ver­schenkte Eigen­tums­woh­nung nicht zurück­ver­langen muss. Ein unter­halts­pflich­tiges Kind, wel­ches seine selbst bewohnte Immo­bilie unter Vor­be­halt eines Nieß­brauchs­rechts ver­schenkt, benö­tigt die Immo­bilie in glei­cher Weise, wie wenn es noch Eigen­tümer geblieben wäre.