Trotz der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes aufgrund der Corona-Pandemie verbringen viele den Urlaub in ihrem Wunschland. Viele Unternehmen sehen es jedoch nicht gern, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub in einem sog. Risikoland buchen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch keinen Einfluss auf die Urlaubsplanung des Reiselandes seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet mitzuteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet aufgehalten hat und ob er Kontakt zu jemandem hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Urlaubsrückkehrer – auch ohne Corona-Symptome – untersuchen lässt, bevor er an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
Bitte beachten Sie! Abhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer müssen Rückkehrer aus Risikogebieten zunächst 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die genauen Regelungen finden sie in den Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer.
Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, Regelungen für einen Rückkehr-Prozess festzulegen. Hier könnte z. B. der Arbeitnehmer in einem Rückkehr-Formular erklären, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat.
Einem Arbeitnehmer, der wissentlich in ein Land reist, für das eine Reisewarnung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Für die Quarantänezeit sollte der Arbeitnehmer sicherstellen, dass er seine Arbeitsleistung auch erbringen kann, z. B. im Homeoffice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbstverschuldete Quarantäne aus, kann er seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.
Anmerkung: Wird das Urlaubsland erst nach dem Reiseantritt wieder zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch.