Rück­tritt von Pau­schal­reise wegen COVID-19

Vor Rei­se­be­ginn kann der Rei­sende jeder­zeit vom Ver­trag zurück­treten. Tritt der Rei­sende vom Ver­trag zurück, ver­liert der Rei­se­ver­an­stalter den Anspruch auf den ver­ein­barten Rei­se­preis. Er kann jedoch eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­langen. Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch besteht aller­dings nicht, wenn am Bestim­mungsort oder in dessen unmit­tel­barer Nähe unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­liche Umstände auf­treten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung von Per­sonen an den Bestim­mungsort erheb­lich beein­träch­tigen.

Der Bun­des­ge­richtshof ent­schied am 30.8.2022, dass die COVID-19-Pan­demie im Rei­se­zeit­raum (hier: Sommer 2020) einen sol­chen Umstand dar­stellte, der geeignet war, die Pau­schal­reise erheb­lich zu beein­träch­tigen. Dabei ist es uner­heb­lich, dass die COVID-19-Pan­demie welt­weit wirkte und die­selben oder ver­gleich­bare Beein­träch­ti­gungen im vor­ge­se­henen Rei­se­zeit­raum auch am Hei­matort der Rei­senden vor­lagen.

In dem Fall hatte eine Frau im Januar 2020 eine Donau­kreuz­fahrt vom 22. – 29.6.2020 zu einem Gesamt­preis von ca. 1.600 € gebucht. Sie trat am 7.6.2020 von der Reise zurück und ver­langte die Rück­zah­lung der bereits geleis­teten Anzah­lung von ca. 320 €. Das Rei­se­un­ter­nehmen berech­nete jedoch wei­tere Stor­no­kosten in Höhe von ins­ge­samt ca. 1.000 €. Die Frau zahlte nicht und vor Gericht hatte das Rei­se­un­ter­nehmen keinen Erfolg.