Unlau­terer Wett­be­werb bei Wer­bung auf Insta­gram

Ein ohne finan­zi­elle Gegen­leis­tung erfolgter Bei­trag eines Influen­cers auf Insta­gram ist als Wer­bung zu kenn­zeichnen, wenn er kos­tenlos über­las­sene E‑Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unter­nehmen der Bücher ver­linkt. Auf­grund der Ver­mi­schung von pri­vaten und kom­mer­zi­ellen Dar­stel­lungen ist es für den Durch­schnitts­ver­brau­cher ohne diese Kenn­zeich­nung nicht erkennbar, ob es sich um Wer­bung han­delt.

Diesem, vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. am 19.5.2022 ent­schie­denen Fall, lag der fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Eine Influen­cerin betrieb auf Insta­gram ein Nut­zer­profil mit mehr als einer halben Mil­lion Fol­lo­wern. Sie stellte dort zum einen Pro­dukte und Leis­tungen von Unter­nehmen vor, für deren Prä­sen­ta­tion sie von diesen ver­gütet wurde. Zum anderen ver­öf­fent­lichte sie Posts, bei denen sie mit­tels sog. Tap-Tags auf die Insta­gram-Accounts von Unter­nehmen ver­linkte, deren Pro­dukte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finan­zi­elle Gegen­leis­tung. Im Herbst 2019 ver­wies die Influen­cerin auf ein Bündel von E‑Books, das sich mit veganer Ernäh­rung befasste. Sie erhielt dafür keine finan­zi­elle Gegen­leis­tung. Die E‑Books waren ihr jedoch kos­tenlos zur Ver­fü­gung gestellt worden.