Über­prü­fungs­pflicht von Hotel-Bewer­tungen durch Rei­se­portal

Bei einem Bewer­tungs­portal (hier: Hotel­be­wer­tungs­portal) reicht die Rüge des Bewer­teten, einer Bewer­tung liege kein Gäs­te­kon­takt zugrunde, grund­sätz­lich aus, um Prüf­pflichten des Bewer­tungs­por­tals aus­zu­lösen. Zu wei­teren Dar­le­gungen, ins­be­son­dere einer näheren Begrün­dung seiner Behaup­tung des feh­lenden Gäs­te­kon­takts, ist der Bewer­tete gegen­über dem Bewer­tungs­portal grund­sätz­lich nicht ver­pflichtet.

Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewer­tung kei­nerlei tat­säch­liche, die kon­krete Inan­spruch­nahme der Leis­tung beschrei­bende Angaben ent­hält, son­dern auch dann, wenn für einen Gäs­te­kon­takt spre­chende Angaben vor­liegen. Denn der Bewer­tete kann diese Angaben regel­mäßig nicht über­prüfen und damit den behaup­teten Gäs­te­kon­takt nicht sicher fest­stellen. Einer näheren Begrün­dung der Behaup­tung des feh­lenden Gäs­te­kon­takts bedarf es nur, wenn sich die Iden­tität des Bewer­tenden für den Bewer­teten ohne Wei­teres aus der Bewer­tung ergibt.

In dem ent­schie­denen Fall konnten die Nutzer des Por­tals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E‑Mail-Adresse bei dem Por­tal­be­treiber regis­triert waren, Hotels anhand eines Noten­schemas mit bis zu sechs Son­nen­sym­bolen in ver­schie­denen Kate­go­rien (Hotel, Zimmer, Ser­vice, Lage, Gas­tro­nomie, Sport & Unter­hal­tung) und im Rahmen von Frei­texten bewerten. Die Bewer­tungen wurden unter dem vom Nutzer ange­ge­benen Namen ver­öf­fent­licht und konnten Angaben ent­halten wie z. B.  Alters­gruppe des Nut­zers, Rei­se­zeit­raum, Rei­se­dauer usw. Bei den Namen wurden teil­weise nur die Vor­namen oder auch Spitz­namen ange­geben.