Mit seinem Urteil vom 27.6.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass
in Tarifverträgen der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom
Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des
Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden kann.
Im entschiedenen Fall sah der Tarifvertrag vor, dass der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf eine bis zum 1.12. zu zahlende Sonderzuwendung hat. Diese dient
auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist
vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31.3. des
folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis
ausscheidet. Im Oktober 2015 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
zum 31.12.2015. Die bereits vom Arbeitgeber geleistete Sonderzuwendung verlangte
dieser zurück.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen
Stichtagsregelung ergibt, verstößt nach Auffassung des BAG nicht
gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greift zwar in
die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit
der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen
des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.