Rück­zah­lung von Bank­ent­gelten

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat über die Rück­zah­lung von Bank­ent­gelten ent­schieden, die auf­grund einer unwirk­samen Zustim­mungs­fik­ti­ons­klausel (Inkraft­treten von Klau­seln, wenn nicht aktiv wider­spro­chen wird) ver­ein­bart werden sollten.

Fol­gender Sach­ver­halt lag den BGH-Rich­tern dazu vor: Eine Spar­kasse infor­mierte den Bank­kunden im Oktober 2017 dar­über, dass er für seine zwei Giro­konten ab dem 1.1.2018 Kon­to­füh­rungs­ent­gelte und Gebühren für eine Giro­karte zu zahlen hat. Dar­aufhin kün­digte der Kunde eines der Giro­konten. Ab dem 1.1.2018 erhob die Spar­kasse die ange­kün­digten Gebühren. Der Bank­kunde stimmte diesen Ände­rungen der Bedin­gungen nicht aktiv zu. Die Spar­kasse buchte die Ent­gelte in der Fol­ge­zeit vom Konto des Kunden ab. Im Juli 2021 wider­sprach dieser der Erhe­bung der Ent­gelte und ver­langte die Rück­zah­lung der in den Jahren 2018 bis 2021 erho­benen Ent­gelte in Höhe von ins­ge­samt 192 €.

Der BGH ent­schied, dass der Bank­kunde die Rück­zah­lung der Kon­to­füh­rungs­ent­gelte und des Ent­gelts für die Giro­karte ver­langen kann. Die fort­ge­setzte Nut­zung eines Giro­kontos stellt keine still­schwei­gende Zustim­mung zu geän­derten Ent­gelt­be­din­gungen dar. Allein aus der Nut­zung des Kontos lässt sich objektiv nicht ableiten, dass der Kon­to­in­haber mit den geän­derten Kon­di­tionen der Bank oder Spar­kasse ein­ver­standen ist.

Auch der Umstand, dass der Kon­to­in­haber die erho­benen Ent­gelte über einen Zeit­raum von mehr als drei Jahren wider­spruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Spar­kasse die Ent­gelte behalten darf.