Han­dels­ge­schäft – Mängel sind unver­züg­lich zu rügen

Kommt es zwi­schen zwei Par­teien zu einem Han­dels­ge­schäft, so hat der Käufer die Ware unver­züg­lich nach der Ablie­fe­rung durch den Ver­käufer zu unter­su­chen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesem dem Ver­käufer umge­hend anzu­zeigen. Unter­lässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als geneh­migt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel han­delt, der bei der Unter­su­chung nicht erkennbar war.

Der Maß­stab ist dabei ein objek­tiver, wobei Unter­schiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Unter­su­chung kommt es darauf an, welche Maß­nahmen im nor­malen Geschäfts­ab­lauf von einem sorg­fäl­tigen Kauf­mann in der jewei­ligen Situa­tion erwartet werden können, um seine Gewähr­leis­tungs­rechte zu sichern. Dabei müssen auch die berech­tigten Inter­essen des Ver­käu­fers berück­sich­tigt werden.

Nicht erfor­der­lich ist es dabei gerade, dass der Käufer die Ursache des Sach­man­gels her­aus­findet, um diesen kon­kret zu benennen. Für eine wirk­same Rüge genügt eine hin­rei­chende Kon­kre­ti­sie­rung des Man­gel­be­funds. Nicht erfor­der­lich ist, dass diesem über­haupt eine vor­an­ge­gan­gene Unter­su­chung zugrunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erho­bene Män­gel­rüge kann frist­wah­rend sein.

Zur Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken zu fol­gendem Sach­ver­halt: Ein Garten- und Land­schafts­bauer kaufte einen Anhänger und rekla­mierte 3 Wochen nach Aus­lie­fe­rung ein Auf­schau­keln des Anhän­gers im Fahr­be­trieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich auf­schau­kelnder Anhänger ist nicht man­gel­haft, wenn das als Mangel gerügte Auf­schau­keln mit ein­fa­chen Maß­nahmen ver­hin­dert werden kann. Ferner ist es einem gewerb­li­chen Käufer zuzu­muten, inner­halb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahr­be­trieb mit und ohne Ladung zu prüfen.