Bin­dungs­dauer eines Arbeit­neh­mers bei Finan­zie­rung einer Fort­bil­dung durch den Arbeit­geber

Eine Frei­stel­lung eines Arbeit­neh­mers von der Ver­pflich­tung zur Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung in Höhe von 50 Tagen im Zusam­men­hang mit einer Fort­bil­dungs­maß­nahme recht­fer­tigt nicht die Ver­ein­ba­rung einer Bin­dungs­dauer von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­geber im Rahmen der Fort­bil­dungs­maß­nahme zusätz­lich Stu­di­en­ge­bühren in nicht uner­heb­li­cher Höhe trägt (hier ca. 14.000 €).

Die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sachsen führten in ihrem Urteil aus, dass die voll­zeitig beschäf­tigte Ange­stellte für Fort­bil­dungs­maß­nahmen unstreitig an ins­ge­samt 50 Tagen von der Ver­pflich­tung zur Arbeits­leis­tung bezahlt frei­ge­stellt wurde. Dies recht­fer­tigt nach der gefes­tigten Recht­spre­chung eine Bin­dungs­dauer von 1 Jahr.

Unter Berück­sich­ti­gung der Umstände in diesem Fall, ins­be­son­dere der vom Arbeit­geber zusätz­lich über­nom­menen Stu­di­en­ge­bühren sowie das Errei­chen der Mas­ter­qua­li­fi­ka­tion als Vor­teil für die Ange­stellte, ist aus Sicht des Gerichts hier eine Bin­dungs­dauer von 2 Jahren ange­messen.

Eine Auf­recht­erhal­tung der Klausel mit dem abge­än­derten Inhalt einer noch zuläs­sigen Dauer ist jedoch nicht mög­lich, da aus den Rege­lungen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches ein Verbot der gel­tungs­er­hal­tenden Reduk­tion her­zu­leiten ist.